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Sie haben Fragen oder Anregungen oder wünschen eine Beratung? Ihre Sparkasse Regensburg steht Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. 

Bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro ist ab dem 9. August 2021 ein aussagekräftiger Beleg als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag vorzulegen. Dies verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von Ihnen und von uns. Bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro müssen Sie daher unverzüglich einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorlegen. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 EUR überschreitet.

Bitte beachten Sie zudem, dass wir Sortenankäufe ab einem Betrag von 2.500 Euro künftig nur noch bei gleichzeitiger Vorlage eines entsprechenden Herkunftsnachweises entgegennehmen können.

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:

  • ein aktueller Kontoauszug bzgl. Ihres Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem
    die Barauszahlung hervorgeht,
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse,
  • Ihr Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Autoverkauf),
  • Quittungen über Sortengeschäfte,
  • letztwillige, vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.
 
Wir weisen darauf hin, dass Kreditinstitute im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insb. nach § 43 Geldwäschegesetz, zu beachten haben. Nähere Informationen zu der Nachweispflicht finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin, Besonderer Teil für Kreditinstitute, Seite 4 ff., die Sie von der Homepage der BaFin herunterladen können.
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