Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.
Nach Eingang einer Kontopfändung werden Ihre Konten sowie Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt. Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums. Auch über Sozialleistungen kann nicht verfügt werden.
1. Pfändung bezahlen: Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.
2. Pfändungsschutzkonto: Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so kann Kontopfändungsschutz erreicht werden.
Wird ein P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber ohne Weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (z.B. Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat. P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Regensburger Sparkasse hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich, wenn es sich bei Ihrem Konto um ein Einzelkonto handelt und Sie bisher noch kein P-Konto (auch nicht bei anderen Kreditinstituten) besitzen.
Als Einzelperson können Sie mit einer Zusatzvereinbarung Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, sofern Sie nicht bereits ein Pfändungsschutzkonto bei der Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut besitzen. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto können Sie bequem online von zu Hause aus erledigen.
Um eine Kontopfändung aus der Welt zu schaffen und die damit verbundene Sperrung Ihres Girokontos loszuwerden, besteht die Möglichkeit, den geforderten Betrag an den Pfändungsgläubiger zu zahlen. Ihr Girokonto bei der Sparkasse Regensburg muss dafür eine ausreichende Deckung aufweisen. Sie können Ihre Pfändung vollständig oder in Teilen bezahlen.
Eine Pfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger ihm zustehendes Geld einfordern kann. Hat der Gläubiger eine Pfändung erwirkt, wird das betroffene Konto des Zahlungspflichtigen für Verfügungen gesperrt und das darauf liegende Geld gesichert, um die bestehenden Schulden begleichen zu können.
Kommt der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann der Gläubiger eine Pfändung des Girokontos veranlassen. Dies erfolgt durch die Zustellung eines beim Amtsgericht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung von Ämtern, Behörden oder Krankenkassen, etc. an die Sparkasse.
Als Gläubiger bezeichnet man z. B. eine Person oder ein Unternehmen, das gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Eine Pfändung wird Ihnen durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich rechtlichen Gläubiger wie bspw. das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt zugestellt. Eine Benachrichtigung durch die Sparkasse Regensburg erfolgt nicht.
Genaue Auskünfte zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der Gläubiger geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie unternehmen können, finden Sie auf dieser Informationsseite. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort.
Ein Pfändungsschutzkonto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Regensburg hat zudem keine Möglichkeiten, die Gründe oder die Umstände einer Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können nur beim Gläubiger angefordert werden.
Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto darf nicht als P-Konto geführt werden.
Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, so darf die Regensburger Sparkasse erst einen Monat nach Zustellung des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses aus dem Kontoguthaben Beträge an den Pfändungsgläubiger auskehren.
In diesem Zeitraum kann jeder Kontoinhaber die Regensbuger Sparkasse beauftragen, sein anteiliges Guthaben auf ein Einzelkonto bei der Regensburger Sparkasse zu übertragen. Auch weitere Gutschriften innerhalb des Monats nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden dann anteilig auf das Einzelkonto übertragen.
Dabei wird das Guthaben grundsätzlich pro Kopf aufgeteilt, bei zwei Kontoinhabern bekommt also jeder die Hälfte. In besonders gelagerten Fällen können sich die Kontoinhaber und der/die Gläubiger auch auf eine andere Aufteilung einigen. Diese Vereinbarung muss der Regensburger Sparkasse in Textform mitgeteilt werden.
Möchte der Pfändungsschuldner im Rahmen seiner Pfändungsfreibeträge über das übertragene Guthaben verfügen, muss er sein Einzelkonto in ein P-Konto umwandeln. Der nicht gepfändete Kontoinhaber benötigt kein P-Konto.
Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.
Die Einräumung von Kreditlinien auf einem Pfändungsschutzkonto ist nicht möglich. Etwaige Kreditlinien werden gelöscht, bestehende Kreditkarten werden gekündigt.
Der gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag sowie etwaige Erhöhungen werden vom Bundesministerium der Justiz festgesetzt. Derzeit beträgt der aktuelle Grundfreibetrag 1.560 Euro pro Monat. Eine Erhöhung ist grundsätzlich bei Vorlage entsprechender Nachweise möglich (z.B.Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeld, Pflegeleistungen, etc.).
Arbeitgeber, Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen können die zur Erhöhung des Grundfreibetrages notwendige Bescheinigung ausstellen.
Ruhenderklärungen werden nicht akzeptiert.
Wir, als Ihre Sparkasse, verwenden Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um Ihnen unsere Website zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen, verwenden wir zusätzliche Cookies, um zum Zwecke der Statistik (z.B. Reichweitenmessung) und des Marketings (wie z.B. Anzeige personalisierter Inhalte) Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website zu verarbeiten. Hierzu erhalten wir teilweise von Google weitere Daten. Weiterhin ordnen wir Besucher über Cookies bestimmten Zielgruppen zu und übermitteln diese für Werbekampagnen an Google. Detaillierte Informationen zu diesen Cookies finden Sie in unserer Erklärung zum Datenschutz. Ihre Zustimmung ist freiwillig und für die Nutzung der Website nicht notwendig. Durch Klick auf „Einstellungen anpassen“, können Sie im Einzelnen bestimmen, welche zusätzlichen Cookies wir auf der Grundlage Ihrer Zustimmung verwenden dürfen. Sie können auch allen zusätzlichen Cookies gleichzeitig zustimmen, indem Sie auf “Zustimmen“ klicken. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit über den Link „Cookie-Einstellungen anpassen“ unten auf jeder Seite widerrufen oder Ihre Cookie-Einstellungen dort ändern. Klicken Sie auf „Ablehnen“, werden keine zusätzlichen Cookies gesetzt.